Hilfe & Tipps für die Beantragung
Verhinderungspflege stehen per Gesetz oder wie es juristisch richtig heißt „Kraft des Gesetzes“ allen Pflegebedürftigen zu, die mindestens den Pflegegrad 2 haben und von einem pflegenden Angehörigen mindestens ein halbes Jahr gepflegt werden.
Verhinderungspflege kann für verschiedene Zwecke in Anspruch genommen werden, wie z.B. aufgrund eines Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen, die einen pflegenden Angehörigen oder die pflegende Person an der Ausübung hindert.
Verhinderungspflegegeld – Gesetzlicher Anspruch
Die Pflege und Betreuung eines hilfs- und pflegebedürftigen Angehörigen ist nicht nur eine sehr zeitintensive, sondern auch eine in vielen Fällen emotional anspruchsvolle Aufgabe, die viele pflegende Angehörige an den Rand ihrer Kräfte bringt. Gut, dass es dafür die sogenannte Verhinderungspflege oder auch Ersatzpflege genannt, gibt.
Die Beanspruchung einer Ersatzpflege für Zeiten, in denen man einmal Abstand gewinnen und/oder seinen Hobbys nachgehen, in den Urlaub fahren oder seiner Verpflichtung gegenüber seinem Arbeitgeber nachgehen möchte, kann durch die Inanspruchnahme einer externen Leistung bei der Krankenkasse gegen Auszahlung des sog. Verhinderungspflegegeldes, beantragt werden.
Das Kraft des Gesetzes allen pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zustehende Verhinderungspflegegeld soll den pflegenden Angehörigen die Möglichkeit geben, eine andere Person für die Ersatzpflege einzusetzen. Der Antrag kann bei der jeweiligen Krankenkasse entweder von der Internetseite heruntergeladen oder direkt zugeschickt werden.
Anspruch auf Verhinderungspflegegeld
Zum 01.01.2015 wurde das Verhinderungspflegegeld auf 1.612,-€ erhöht. Zusätzlich kann das Verhinderungspflegegeld für eine Dauer von bis zu 6 Wochen beantragt werden und zusätzlich 50% des Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege ausgegeben werden. Dies bedeutet, dass sich der Zuschuss auf bis zu 2.418,-€ jährlich oder 201,-€ monatlich erhöht. Dabei würde Ihnen bei dieser Regelung zusätzlich Anspruch auf 2 Wochen Kurzzeitpflege zustehen.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege:
Die Verhinderungspflege kann unter bestimmten Voraussetzungen bei Ihrer Krankenkasse (Pflegekasse) beantragt werden. Im Folgenden zeigen wir Ihnen auf, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen:
- Eine Vorauspflege muss gegeben sein. Dies bedeutet, dass der erstmalige Anspruch besteht, wenn die Pflegeperson, meist pflegender Angehöriger, bereits mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung die Pflege übernommen hat.
- Der Beginn der Pflege in der häuslichen Umgebung (Pflege-Startzeitpunkt) setzen die meisten Pflegekassen mit dem Zeitpunkt der Begutachtung und Einstufung in die Pflegeversicherung gleich. Bei der Erstbegutachtung durch den MDK ist es daher empfehlenswert, auf den Beginn der Pflegebedürftigkeit hinzuweisen, auch wenn dieser schon ein paar Monate zurückliegt. Somit besteht der Anspruch auf Verhinderungspflege schon vorher, nämlich zum Zeitpunkt des Beginns der Pflegebedürftigkeit.
- Die Verhinderungspflege muss von einer Person erbracht werden, die nicht mit dem Pflegebedürftigen 1. und 2. Grades verwandt ist.
- Die Verhinderungspflege darf nicht von einer Person übernommen werden, die der häuslichen Gemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen lebt. Dies bedeutet, dass die Person an dieser Adresse nicht amtlich gemeldet sein darf.