Bei Einsatz einer legal beschäftigten Pflegekraft
Steuervorteile können grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden.
Bei Einsatz von osteuropäischem Pflegepersonal wird in folgenden Fällen unterschieden:
1. Fall:
Wenn Sie oder Ihre Angehörigen selbst Auftraggeber und Empfänger der Pflegeleistung sind, wird die Absetzbarkeit über §35a Steuergesetz geregelt. Es ist Ihnen somit die Möglichkeit gegeben, die Betreuungsdienstleistung einer 24-Stunden-Betreuung geltend zu machen.
2. Fall:
Wenn Sie als Auftraggeber für Ihre Eltern fungieren, richtet sich die Absetzbarkeit nach dem Eltern – Kind Unterhalt. In diesem Fall wird die steuerliche Absetzbarkeit durch § 33 Steuergesetz geregelt. Hierbei muss allerdings bewiesen werden, dass die Leistungsempfänger bedürftig sind, das bedeutet der Lebensunterhalt zum Leben zu gering ist und durch die Kinder aufgebracht werden muss.
3. Fall:
Pflege-Pauschbetrag: Steuerliche Entlastung für Pflegende Wenn Sie einen Angehörigen selbst pflegen, können Sie in der Steuererklärung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen den sogenannten Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Der Pflege-Pauschbetrag beträgt 924,- € im Jahr. Er wird auch dann in voller Höhe gewährt, wenn die Pflege nur einen Teil des Jahres andauert, etwa weil der Gepflegte verstirbt. Beim Pflege-Pauschbetrag zieht der Finanzbeamte keine zumutbare Belastung ab. Pflegen Sie mehrere Personen, dürfen Sie den Pflege-Pauschbetrag auch mehrfach beanspruchen. Deshalb steht Ihnen der Pflege-Pauschbetrag zweifach zu, wenn Sie zum Beispiel ihre Eltern pflegen, die beide hilflos sind.
Die Steuervorteile sollten in allen Fällen immer durch Ihren Steuerberater geprüft werden.