Steuerliche Vorteile - bei Einsatz einer legal beschäftigten Pflegekraft

Bei Einsatz einer legal beschäftigten Pflegekraft

Steuervorteile können grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden.
Bei Einsatz von osteuropäischem Pflegepersonal wird in folgenden Fällen unterschieden:

 

1. Fall:

Wenn Sie oder Ihre Angehörigen selbst Auftraggeber und Empfänger der Pflegeleistung sind, wird die Absetzbarkeit über §35a Steuergesetz geregelt. Es ist Ihnen somit die Möglichkeit gegeben, die Betreuungsdienstleistung einer 24-Stunden-Betreuung geltend zu machen.  

2. Fall:

Wenn Sie als Auftraggeber für Ihre Eltern fungieren, richtet sich die Absetzbarkeit nach dem Eltern – Kind Unterhalt. In diesem Fall wird die steuerliche Absetzbarkeit durch § 33 Steuergesetz geregelt. Hierbei muss allerdings bewiesen werden, dass die Leistungsempfänger bedürftig sind, das bedeutet der Lebensunterhalt zum Leben zu gering ist und durch die Kinder aufgebracht werden muss.  

3. Fall:

Pflege-Pauschbetrag: Steuerliche Entlastung für Pflegende Wenn Sie einen Angehörigen selbst pflegen, können Sie in der Steuererklärung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen den sogenannten Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Der Pflege-Pauschbetrag beträgt 924,- € im Jahr. Er wird auch dann in voller Höhe gewährt, wenn die Pflege nur einen Teil des Jahres andauert, etwa weil der Gepflegte verstirbt. Beim Pflege-Pauschbetrag zieht der Finanzbeamte keine zumutbare Belastung ab. Pflegen Sie mehrere Personen, dürfen Sie den Pflege-Pauschbetrag auch mehrfach beanspruchen. Deshalb steht Ihnen der Pflege-Pauschbetrag zweifach zu, wenn Sie zum Beispiel ihre Eltern pflegen, die beide hilflos sind.

 

Die Steuervorteile sollten in allen Fällen immer durch Ihren Steuerberater geprüft werden.